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Zum Antrag „Leichte Sprache“

Die Abschaffung der Pflicht zur Verwendung der leichten Sprache war gut und sinnvoll gedacht. Ihre Nutzung ist jedoch gesetzlich geregelt.

Die Abschaffung der Pflicht zur Verwendung der leichten Sprache war gut und sinnvoll gedacht.
Ihre Nutzung ist jedoch gesetzlich geregelt.

Ein Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung“ und das Behindertengleichstellungsgesetz regeln „die leichte Sprache“.
Sie untersagen uns die Aufhebung der verpflichtend beschlossenen Verwendung mit den Formulierungen:

Um sprachliche Barrieren für Menschen mit Lern- und geistigen sowie seelischen Behinderungen abzubauen wird die Leichte Sprache im BGG und im Sozialgesetzbuch verankert. Künftig sollen Behörden damit noch mehr Informationen in Leichter Sprache zur Verfügung stellen. Bereits ab 2018 sollen Bescheide – je nach Bedarf – auch kostenfrei in Leichter Sprache erläutert werden. Gerade im Sozialverwaltungsverfahren ist dies wichtig für Menschen mit Behinderungen.

Die Kreisverwaltung will eine Broschüre „Was macht der Kreis?“ in Leichter Sprache erstellen.

Es bleibt also nur über, Gesetze zu beachten und weiterhin dafür zu werben und zu überzeugen, dass die leichte Sprache für viele Menschen alternativlos ist.

Folgebeitrag zu: Leichte Sprache – nicht machbar

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