Immer wieder erreichen uns Klagen über Innerorts parkende LKW und abgestellte Anhänger. Wir sind dem auf Anfrage einer Wählergemeinschaft nachgegangen und haben die Straßenverkehrsbehörde des Kreises nach der Rechtslage befragt.
Die Antwort des Leiters der Straßenverkehrsbehörde Kreis Segeberg:
Gefragt war, ob es zulässig ist, dass Lkw und/oder Anhänger über 7,5t zulässiges Gesamtgewicht auf Straßen oder Parkstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften für längere Zeit (also auch über Nacht) abgestellt werden dürfen.
Mir als Leiter der Verkehrsaufsicht wurde Ihre Anfrage zuständigkeitshalber zugeleitet. Gerne möchte ich Ihnen hierzu nachfolgende Information zukommen lassen.
So wird in §12 (3a + 3b) der Straßenverkehrsordnung hierzu ausgeführt:
„(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“
In allen anderen Bereichen ist demzufolge das Parken, auch über längere Zeit, erlaubt. Es kommt also in der Hauptsache auf die baurechtliche Einstufung des „Parkbereiches“ an.
Um einen konkreten Einzelfall beurteilen zu können, wäre es daher zunächst zu klären, wie der in Rede stehende Bereich baurechtlich eingestuft ist.
Prüfen sie also bitte, wenn sie das Problem ebenfalls in Ihrer Gemeinde haben, ob in dem Fall ein Verstoß vorliegt.