Sehr geehrter Herr Nissen,
Ihre Mail an alle Verbandsmitglieder wird von den Fraktionen/Parteien der Veröffentlichung wie folgt ergänzt:
Der Wegezweckverband hat Bürgern die Einsichtnahme erschwert bzw. die Kenntnisnahme unmöglich gemacht. Dies ist zu beanstanden. Denn das Informationszugangsgesetz (IZG-SH) besagt eindeutig, dass bei Akteneinsicht auch Kopien zur Verfügung zu stellen sind. Auch sind diese – je nach Wunsch – schriftlich oder elektronisch zuzusenden oder die Informationsträger (Dateien) zugänglich zu machen (siehe § 5 Abs. 1 IZG-SH). Der WZV hat Kopien verwehrt, die Übersendung des Berichtes verweigert und ihn auch nicht als Datei zugänglich gemacht. Von mehreren Bürgern ist die Zusendung in elektronischer Form ausdrücklich begehrt worden. Für die Ablehnung gibt es keinen wichtigen Grund, der den WZV berechtigt, von der gewünschten Form der Information abzuweichen. Denn wie Sie selbst schreiben, Herr Nissen, wurden in der „geschwärzten“ Version alle personenbezogenen Daten, evtl. Betriebsgeheimnisse von Firmen sowie sonstige schutzwürdige Interessen Dritter unkenntlich gemacht. Genau diese Version ist nun ins Netz gestellt worden. Daran kann also nichts mehr falsch oder rechtlich unzulässig sein. Es stehen einer Veröffentlichung aufgrund der Schwärzungen keine wichtigen Gründe entgegen.
Wenn Sie meinen, dass der WZV mit der Akteneinsicht beim WZV, in den Rathäusern und Ämtern dem Informationsanspruch nachgekommen ist und Sie dabei auf §§ 11 und 12 IZG-SH verweisen, so teilen wir Ihnen hierzu mit:
Beide Vorschriften sind nicht einschlägig. § 11 tritt erst im Jahre 2020 in Kraft und beim GPA-Bericht handelt es sich nicht um eine – soweit vorhanden – vornehmlich elektronisch vorzunehmende Information zum Zustand der Umwelt. Demnach hat der WZV den Bürgern die begehrte Information auf elektronischen Wege zur Verfügung zu stellen. Sie sind diesem berechtigten Anliegen nicht nachgekommen.
Wir haben uns daher zur Veröffentlichung entschieden.
Schließlich können Sie sich mit der Weigerung, den Bericht in elektronischer und/oder schriftlicher Form zu versenden, auch nicht auf das Kommunalprüfungsgesetz berufen. Auch hierzu liegt uns wie zu anderen Fragen die Antwort des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) vor, wonach die Rechte aus dem IZG-SH nicht durch eine Verfahrensvorschrift des KPG (§ 7 Abs. 5) eingeschränkt werden können.
Wir bitten dies zur Kenntnis zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Toni Köppen, Wi-Se Fraktion Segeberg
Jan-Uwe Schadendorf, SPD Bad Bramstedt
Jürgen Kaldewey, Kommunale Fraktion Seedorf
Karin Honerlah, WHU-Fraktion Henstedt-Ulzburg
Artikel in LN 05.06.2019